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Wikipedia ist zwar keine sichere Quelle, aber ich will nun nicht mehr in Gesetzestexten rumsuchen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Alkohol#Jugendschutz

[h1]Nun habe ich doch noch gesucht[/h1]
Die aktuellste Version des JuSchuG kannst du auf der Webseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ansehen. Sie wurde zuletzt am 01.09.2007 verändert.
http://bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=5350.html

Zitat:
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person
begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische
Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes
dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten,
§ 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der
Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Markenoder
Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten
und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Was hier vielleicht neu hinzukam und für Verwirrung sorgte, ist der Absatz 4 über "[a]lkoholhaltige Süßgetränke".

        Alkohol ab 18
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